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Rechtsgrundlagen (Auszüge) und Rechtsfolgen

"Korruption" als Begriff findet sich in keinem Gesetzestext. Stattdessen sind die verschiedenen Tatbestände in mehreren Gesetzen und Verwaltungsvorschriften aufgeführt. Die hier zusammengestellten Rechtsgrundlagen sollen den Beschäftigten der Bremischen Verwaltung helfen, den legalen Rahmen korrekten Handelns am Arbeitsplatz zu erkennen und auf die schwerwiegenden Folgen hinweisen, die "Nehmer" und "Geber" im Falle der Aufdeckung zu erwarten haben.

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Strafgesetzbuch
Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TVöD)
Verwaltungsvorschriften zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung und in Gesellschaften der FHB
Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken
Verwaltungsvorschrift über die Annahme und Verwendung von Beträgen aus Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen
Bremisches Korruptionsregistergesetz

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Art. 1 (Gebot der Sittlichkeit und der Menschlichkeit)

Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung sind an die Gebote der Sittlichkeit und Menschlichkeit gebunden.

Art. 79 (Unterrichtung durch den Senat)

Der Senat ist verpflichtet, die Bürgerschaft oder die zuständigen Ausschüsse oder Deputationen über die Vorbereitung von Gesetzen sowie über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und Durchführung von Großvorhaben frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Soweit Gegenstände von wesentlicher Bedeutung sind oder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, gilt das gleiche für die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, anderen Staaten und der Europäischen Union.

Art. 84 (Interessenkonflikte)

Ein Mitglied der Bürgerschaft darf nicht bei Beratungen oder Entscheidungen mitwirken, die ihm selbst oder seinem Ehegatten, seinem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen könnte. Das gilt auch, wenn das Mitglied der Bürgerschaft:

  • in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist
  • gegen Entgelt bei jemanden beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse hat.

Diese Vorschriften gelten nicht, wenn ein Bürgerschaftsmitglied an der Entscheidung der Angelegenheit lediglich als Angehöriger eines Berufes oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

Darüber, ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet der Vorstand der Bürgerschaft.

Wer an der Beratung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen.

Art. 128 (Zugang zu öffentlichen Ämtern)

Die öffentlichen Ämter sind allen Staatsbürgern zugänglich. Für die Anstellung und die Beförderung entscheiden ausschließlich Eignung und Befähigung nach Maßgabe der Gesetze.

Art. 132 (Haushaltsgesetz)

Das Haushaltsgesetz bildet die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Senat hat die Verwaltung nach dem Haushaltsgesetz zu führen. Er darf die Haushaltsmittel nur insoweit und nicht eher in Anspruch nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich ist.

Art. 133 (Rechnungslegung)

Der Senat hat über die Einnahmen und Ausgaben des Rechungsjahres der Bürgerschaft in dem folgenden Rechnungsjahr Rechnung zu legen.

Art. 133 a (Rechnungshof)

Der Rechungshof prüft die Rechnung sowie die Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Die Mitglieder des Rechnungshofs sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
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Strafgesetzbuch

§ 11 StGB Personen- und Sachbegriffe

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Angehöriger:
wer zu den folgenden Personen gehört:

  • Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  • der Ehegatte,
  • der Lebenspartner,
  • der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  • Geschwister,
  • Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister,
  • Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist,
  • Pflegeeltern und Pflegekinder

2. Amtsträger:
wer nach deutschem Recht

  • Beamter oder Richter ist
  • in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
  • sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen

3. Richter
wer nach deutschem Recht Berufsrichter oder ehrenamtlicher Richter ist.

4. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter wer, ohne Amtsträger zu sein,

  • bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, oder
  • bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder für eine sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen

beschäftigt oder für sie tätig und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist.

§ 298 StGB Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen

(1) Wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Ausschreibung im Sinne des Absatzes 1 steht die freihändige Vergabe eines Auftrages nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb gleich.

(3) Nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß der Veranstalter das Angebot annimmt oder dieser seine Leistung erbringt. Wird ohne Zutun des Täters das Angebot nicht angenommen oder die Leistung des Veranstalters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Annahme des Angebots oder das Erbringen der Leistung zu verhindern.

§ 299 StGB Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.

§ 300 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach § 299 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

§ 331 StGB Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

§ 332 StGB Bestechlichkeit

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren betraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder zukünftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,

  • bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder
  • soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen

§ 333 StGB Vorteilsgewährung

(1) Wer einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

§ 334 StGB Bestechung

(1) Wer einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(2) Wer einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung

  • vorgenommen hat und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder
  • künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde, wird in den Fällen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in den Fällen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er den anderen zu bestimmen versucht, dass dieser

  • bei der Handlung seine Pflichten verletzt oder,
  • soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen lässt.

§ 335 StGB Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

(1) In besonders schweren Fällen wird

1. eine Tat nach

  • § 332 StGBAbs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
  • § 334 StGBAbs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und

2. eine Tat nach § 332 StGBAbs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren

bestraft

(2) Ein besonders schwerer Fall in Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

1. die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2. der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, dass er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
3. der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

§ 336 StGB Unterlassen der Diensthandlung

Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.

§ 357 StGB Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat

(1) Ein Vorgesetzter, welcher seine Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat im Amt verleitet oder zu verleiten unternimmt oder eine solche rechtswidrige Tat seiner Untergebenen geschehen lässt, hat die für diese rechtswidrige Tat angedrohte Strafe verwirkt.

(2) Dieselbe Bestimmung findet auf einen Amtsträger Anwendung, welchem eine Aufsicht oder Kontrolle über die Dienstgeschäfte eines anderen Amtsträgers übertragen ist, sofern die von diesem letzteren Amtsträger begangene rechtswidrige Tat die zur Aufsicht oder Kontrolle gehörenden Geschäfte betrifft.
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Bremisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BremVwVfG)

§ 1 BremVwVfG Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 2 BremVwVfG Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für

1. Verfahren, soweit für sie die Abgabenordnung anzuwenden ist,
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts.

§ 3 a BremVwVfG Elektronische Kommunikation

(1) Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.

§ 4 BremVwVfG Amtshilfepflicht

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

§ 9 BremVwVfG Begriff des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.

§ 20 BremVwVfG Ausgeschlossene Personen

(1) In einen Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, (...)

2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist; (...)
4. wer Angehöriger einer Person ist, die einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt;
5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist;
6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben oder sonst tätig geworden ist. (...)

(5) Angehörige im Sinne des Absatz 1 Nr. 2 und 4 sind:

  • der Verlobte
  • der Ehegatte
  • Verwandte und Verschwägerte gerader Linie
  • Geschwister
  • Kinder der Geschwister
  • Ehegatten der Geschwister
  • Geschwister der Ehegatten
  • Geschwister der Eltern
  • Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder)

§ 21 BremVwVfG Besorgnis der Befangenheit

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
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Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

§ 24 BeamtStG Verlust der Beamtenrechte

(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts

1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder

2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über (...) oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten] verurteilt wird,

endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. ...

§ 33 BeamtStG Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

§ 34 BeamtStG Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten

Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

§ 35 BeamtStG Weisungsgebundenheit

Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

§ 36 BeamtStG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

§ 37 BeamtStG Verschwiegenheitspflicht

(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit

1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,

2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, oder

3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird.

§ 40 BeamtStG Nebentätigkeit

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

§ 41 BeamtStG Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

§ 42 BeamtStG Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

(1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.

§ 48 BeamtStG Pflicht zum Schadensersatz

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (...)

§ 49 BeamtStG Übermittlung bei Strafverfahren

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage

1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.

(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn

1.es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder der fahrlässigen Tötung, oder

2.in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.

(4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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Bremisches Beamtengesetz (BremBG)

Abschnitt 1 - Einleitende Vorschriften

§ 3 BremBG

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Für das Land und die Stadtgemeinde Bremen ist dies der Senat der Freien Hansestadt Bremen, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird die oberste Dienstbehörde durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmt; ist eine solche Bestimmung nicht getroffen, so ist oberste Dienstbehörde der Senat der Freien Hansestadt Bremen; für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die durch Satzung des Magistrats der Stadt Bremerhaven gegründet worden sind, ist mangels einer solchen Bestimmung oberste Dienstbehörde der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die oberste Dienstbehörde kann die Ausübung ihrer Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen darf.

(4) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven, im Übrigen der Senat, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Beamtin oder den Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt die Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, die Aufgabe der oder des Dienstvorgesetzten wahr.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten auch teilweise auf andere Behörden übertragen.

Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis - Allgemeines

§ 49 BremBG Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

(1) Die Zustimmung nach § 42 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes erteilt die oberste Dienstbehörde oder die letzte oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Stellen übertragen werden.

(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben.
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Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis - Nebentätigkeit und Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses

§ 70 BremBG Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung.

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes ist vorher schriftlich mitzuteilen.

§ 72 BremBG Anzeigefreie Nebentätigkeiten (§40 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Der Anzeigepflicht nach § 40 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes unterliegen nicht

1. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahme die Beamtin oder der Beamte nach § 71 verpflichtet ist,

2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,

3. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Organen von Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten und

4. unentgeltliche Nebentätigkeiten.

(2) Folgende Tätigkeiten sind anzeigepflichtig, auch wenn sie unentgeltlich ausgeübt werden:

1. Wahrnehmung eines nicht unter Absatz 1 Nummer 1 fallenden Nebenamtes,

2. Übernahme einer Testamentsvollstreckung oder einer anderen als in § 70 Absatz 4 genannten Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft,

3. gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten,

4. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

§ 73 BremBG Verbot einer Nebentätigkeit

(1) Soweit die Nebentätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen, ist ihre Übernahme einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Nebentätigkeit

1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,

2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,

3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,

4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,

5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann,

6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.

Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten acht Stunden in der Woche, bei Lehrtätigkeit fünf Wochenstunden überschreitet.

(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten oder Vortragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit von beamtetem wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen sind nur einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

(3) Nach ihrer Übernahme ist eine Nebentätigkeit einzuschränken oder ganz oder teilweise zu untersagen, soweit bei ihrer Übernahme oder Ausübung dienstliche Pflichten verletzt werden.

§ 75 BremBG Verfahren

Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, bedürfen der Schriftform. Die Übernahme soll mindestens einen Monat vorher angezeigt werden. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus, zu führen; jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 79 BremBG Tätitgkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§41 des Beamtenstatusgesetzes)

(1) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeit nach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte oder frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (Karenzfrist), soweit es sich um eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung handelt, die mit der dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht. Satz 1 gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späteren Zeitpunkt in den Ruhestand treten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle der fünfjährigen eine dreijährige Karenzfrist tritt. Die Anzeige hat gegenüber der oder dem letzten Dienstvorgesetzten zu erfolgen.

(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes wird durch die letzte Dienstvorgesetzte oder den letzten Dienstvorgesetzten ausgesprochen.
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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 12. Oktober 2006 (TV-L)

Dieser Tarifvertrag gilt für die nach altem Tarifrecht ([ABK BAT;Bundesangestelltentarif) als Angestellten behandelten Beschäftigten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der Landeseigenbetriebe (z.B. Performa Nord, GeoInformation Bremen), nicht für die kommunalen Eigenbetriebe.

§ 3 TV-L - Allgemeine Arbeitsbedingungen

(3) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(4) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für Nebentätitgkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden.

(7) Für die Schadenshaftung der Beschäftigten finden die Bestimmungen, die für die Beamten des jeweiligen Landes gelten, entsprechende Anwendung.
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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Dieser Tarifvertrag gilt für die den Mitgliedern des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bremen e.V. zugehörigen Beschäftigten. Dies sind die nach altem Tarifrecht (BMT G II) als Arbeiterinnen und Arbeiter behandelten Beschäftigten sowie alle Beschäftigten der kommunalen Eigenbetriebe.

§ 3 TVöD - Allgemeine Arbeitsbedingungen

(2) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

(3) Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Schadenshaftung

Für die Schadenshaftung der Beschäftigten sind die gesetzlichen Regelungen anzuwenden sowie die "Allgemeinen Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs".
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Vermeidung und Bekämpfung der Korruption

Der Bremer Senat hat 1998 ein Maßnahmenbündel zur wirksamen Vorbeugung und Korruptionsbekämpfung beschlossen und entsprechende Vorschriften erlassen. Kernstücke sind heute die Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung (pdf, 357.3 KB) vom 26.02.2013 sowie die Verwaltungsvorschrift zur Vermeidung und Bekämpfung der Korruption in Gesellschaften der Freien Hansestadt Bremen (pdf, 337.9 KB) vom 26.02.2013. Die beiden Vorschriften stellen Aktualisierungen und Ergänzungen der vorher gültigen Verwaltungsvorschrift vom 16.01.2001 dar.

Sie enthalten ausführliche Hinweise und Vorschriften zur wirksamen Korruptionsbekämpfung wie

  • zur Identifizierung korruptionsgefährdeter Bereiche (Auftragsvergabe, Genehmigungserteilung, Kontrolltätigkeiten)
  • zu Korruptionsindikatoren (persönliche Probleme, Aufgabenkonzentration, unzureichende Kontrollen, Ausbleiben von behördlichen (Re)Aktionen)
  • zur Sensibilisierung, Aus- und Fortbildung und zur Begrenzung von Verwendungszeiten
  • zur Kontrolle (Dienst- und Fachaufsicht, Personalauswahl, Ausbau von Kontrollmechanismen)
  • eine Reihe von Bestimmungen für das öffentliche Auftragswesen (Trennung von Planung, Vergabe und Abrechnung, Grundsatz der öffentlichen Ausschreibung, Firmenausschlüsse vom Vergabeverfahren bei Verfehlungen)

Mit den Verwaltungsvorschriften wurden folgende Strukturen geschaffen:

  • (behörden- und fachressortunabhängige) Zentrale Antikorruptionsstelle (ZAKS) beim Senator für Inneres und Sport
  • dezentrale (problemnahe) Antikorruptionsbeauftragte
  • Antikorruptionskonsrat (AKR) als Institution zum regelmäßigen Erfahrungsaustausch der an der Korruptionsbekämpfung Beteiligten (ZAKS, Antikorruptionsbeauftragte der Ressorts, Staatsanwaltschaft und andere Stellen)

Weitere Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung enthalten die Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken (pdf, 86.6 KB), , das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften mit einschränkenden Regelungen zur Genehmigung von Nebentätigkeiten und die Rahmenrichtlinie mit Grundsätzen für Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatische Schenkungen.
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Annahme von Belohnungen und Geschenken

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am 19. Dezember 2000 eine Verwaltungsvorschrift über die Annahme von Belohnungen und Geschenken (pdf, 86.6 KB) erlassen.

Sie trägt auch dem Umstand Rechnung, dass das, was mit kleinen Aufmerksamkeiten an Beschäftigte beginnt, fatale Folgen haben kann: Geschickt angelegte systematische Verstrickungen machen sie erpressbar. Die Kriminologen nennen diesen Vorgang "anfüttern".

Entsprechend der Verwaltungsvorschrift ist die Annahme von Belohnungen und Geschenken grundsätzlich verboten, auf den Wert kommt es nicht an. Im Rahmen der Amtsführung ist zudem jeder Anschein zu vermeiden, für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. "Belohnungen" oder "Geschenke" sind wirtschaftliche Vorteile, die dem Beschäftigten, von anderer Seite als dem Dienstherrn selbst, in Bezug auf das Amt (die dienstliche Tätigkeit) unmittelbar oder mittelbar gewährt werden. Der wirtschaftliche Vorteil gilt immer dann als "in Bezug auf das Amt" gewährt, wenn sich der Geber bei seiner Zuwendung von der gegenwärtigen oder ehemaligen "Amtsstellung" des Beschäftigten leiten lässt. Ein Bezug zu einer bestimmten "Amtshandlung" ist nicht erforderlich. Wirtschaftliche Vorteile können beispielsweise sein:

  • Geldleistungen oder geldwerte Vorteile wie besondere Vergünstigungen bei Privatgeschäften, die Gewährung von Rabatten, überhöhte Vergütungen für Nebentätigkeiten, Vermächtnisse oder sonstige Zuwendungen
  • Sachleistungen wie die Überlassung von Gutscheinen (Telefon- oder Eintrittskarten) oder von Gegenständen zum privaten Gebrauch (Fahrzeuge, Baumaschinen), Mitnahme auf Urlaubsreisen
  • Dienstleistungen

In besonderen Ausnahmefällen kann die zuständige oberste Dienstbehörde einer Annahme von Belohnungen oder Geschenken zustimmen. Als stillschweigend genehmigt gilt im allgemeinen die Annahme von geringwertigen Aufmerksamkeiten (Massenwerbeartikel wie Kalender, Kugelschreiber, Schreibblöcke) im herkömmlichen Umfang, ebenso wie "amtsangemessene" Bewirtungen.

Beschäftigte, die gegen das Annahmeverbot von Belohnungen und Geschenken verstoßen, setzen sich disziplinar- bzw. arbeitsrechtlichen Maßnahmen aus. Daneben können auch Kriminalstrafen wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit in Betracht kommen.
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Der Begriff der sonstigen Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB setzt voraus, dass die in Frage stehende Einrichtung hinreichende Merkmale aufweist, die es rechtfertigen, sie einer Behörde gleichzustellen. So muss die betroffene Einrichtung eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtwertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheint. Gemischt-wirtschaftliche Gesellschaften sind danach grundsätzlich nicht als behördenähnlich anzusehen (LG Köln, Beschl. v. 1. 8. 2003 - 114 Qs 23/03).

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Annahme und Verwendung von Beträgen aus Sponsoring, Spenden und mäzenatischen Schenkungen

Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hat am 24. Juni 2008 eine Verwaltungsvorschrift über die Annahme und Verwendung von Beträgen aus Sponsoring, Werbung, Spenden und mäzenatischen Schenkungen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben (pdf, 270.3 KB) erlassen.

Sie soll Transparenz sicherstellen bei privaten Zuwendungen für öffentliche Zwecke, die grundsätzlich als positiv anzusehen sind. Durch klare Abläufe und vollständige Transparenz wird dem Eindruck entgegengewirkt, öffentliche Einrichtungen würden durch finanzielle Unterstützung durch Private bei ihrer Aufgabenwahrnehmung beeinflusst oder würden deren Interessen besonders berücksichtigen. Dies gilt insbesonders im Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln von staatlichen Stellen.

Bremisches Korruptionsregistergesetz

Die Bremische Bürgerschaft hat am 12. Mai 2011 ein Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters (Bremisches Korruptionsregistergesetz) beschlossen.
Das am 01. Juli 2011 in Kraft getretene Bremische Gesetz zur Errichtung und Führung eines Korruptionsregisters (Bremisches Korruptionsregistergesetz – BremKorG) vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 365), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 646) geändert worden ist, sieht in seinem § 10 Absatz 3 folgende Regelung zum Außerkrafttreten vor.
Das BremKorG tritt mit erstmaligem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 10 des Wettbewerbsregistergesetzes außer Kraft. Eine solche Verordnung hat der Bund mittlerweile erlassen. Am 23.04.2021 ist die Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregisterverordnung - WRegV) vom 16.04.2021 (BGBl. I S. 809) verkündet worden. Das Bremische Korruptionsregistergesetz ist somit am 23.04.2021 außer Kraft getreten.
Der Senator für Inneres als das für das Bremische Korruptionsregistergesetz zuständige Ressort hat dementsprechend nun angewiesen, dass die Anfragen an das Bremische Korruptionsregister nicht mehr beantwortet werden.